Führerscheinklassen

Folgende Führerscheinklassen bieten wir an:

Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Motorleistung von mehr als 35 kW (offene Klasse)
Als Direkterwerb liegt das Mindestalter bei 24 Jahren.
Hier sind die Klassen AM, A1, A2 automatisch mit eingeschlossen.
Seit ihr bereits 2 Jahre im Besitz der Klasse A2, könnt ihr eine praktische Aufstiegsprüfung in die Klasse A ablegen, hierbei ist kein Mindestalter mehr vorgeschrieben.

Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von nicht mehr als 125cm³. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Hier ist der die Klasse AM automatisch mit eingeschlossen. Nach 2 Jahren Besitz der Fahrerlaubnis könnt ihr eine praktische Aufstiegsprüfung in die Klasse A2 ablegen.

Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Hier sind die Klassen AM und A1 automatisch mit eingeschlossen. Nach 2 Jahren Besitz der Fahrerlaubnis könnt ihr eine praktische Aufstiegsprüfung in die Klasse A ablegen.

Kleinkrafträder, auch mit Beiwagen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Kraftfahrzeuge (PKW), bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5t und ausgelegt für maximal 8 Personen außer dem Fahrer.
Grundsätzlich dürft ihr einen Anhänger von nicht mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitführen, unter bestimmten Voraussetzungen darf der Anhänger auch mehr zulässige Gesamtmasse aufweisen, dafür beraten wir euch gerne persönlich bei uns in der Fahrschule.
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei begleitetem Fahren liegt das Mindestalter bei 17 Jahren.
Hier sind die Klassen L und AM automatisch mit eingeschlossen.

B197

Die Grundausbildung findet zu einem Großteil auf einem Automatikfahrzeug statt. Sie kann auch mit einem Schaltfahrzeug begonnen werden.
Die besonderen Ausbildungsfahrten können zum Teil auf einem Automatikfahrzeug und zum Teil auch auf einem Schaltfahrzeug stattfinden.
Die Prüfungsvorbereitung und die Feststellung der Prüfungsreife findet auf einem Automatikfahrzeug statt.
Es ist eine Testfahrt von mind. 15 Minuten Dauer vorgeschrieben. Die Testfahrt muss vor der fahrpraktischen Prüfung erfolgreich absolviert sein.
Sie darf erst durchgeführt werden, wenn mind. 10 Übungsstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden.
In dieser Testfahrt wird durch den Fahrlehrer festgestellt, dass der Fahrschüler das Schaltfahrzeug sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst bedienen kann.
Bei erfolgreich absolvierter Testfahrt wird dem Fahrschüler darüber eine Bescheinigung ausgehändigt.
Die Prüfungsfahrt findet auf einem Automatikfahrzeug statt. (Bei bestandener Prüfung darf danach beides gefahren werden Automatik- und Schaltgetriebe auch im Ausland) 

Die „Klasse“ B96 ermöglicht es euch einen Anhänger mit noch höherer zulässigen Gesamtmasse mitzuführen. Ihr müsst hier keine praktische Prüfung ablegen.
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei begleitetem Fahren liegt das Mindestalter bei 17 Jahren.
Bei der Frage nach dem Mitführen von Anhängern und einzuhaltenden zulässigen Gesamtmassen und Vorschriften beraten wir euch jederzeit gerne persönlich.

Die Klasse BE ermöglicht es euch einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5t mitzuführen.
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei begleitetem Fahren liegt das Mindestalter bei 17 Jahren.
Voraussetzung ist die Klasse B.

Kraftfahrzeuge (LKW) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t für maximal 8 Personen außer dem Fahrer, auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse B.
Hier ist die Klasse C1 automatisch mit eingeschlossen.

Kraftfahrzeuge (LKW), mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t aber maximal 7,5t für maximal 8 Personen außer dem Fahrer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse B.

Die Klasse C1E ermöglicht es euch einen Anhänger mit höherer zulässiger Gesamtmasse mitzuführen. Der Anhänger darf eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben und die Kombination aus Anhänger und Zugfahrzeug darf nun maximal 12t zulässige Gesamtmasse aufweisen.

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse C1.

 

Die Klasse CE ermöglicht es euch einen Anhänger mit höherer zulässiger Gesamtmasse mitzuführen. Der Anhänger darf eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben.

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse C.
Hier sind die Klassen BE, C1E und T automatisch mit eingeschlossen.

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrer, auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse B.
Hier ist die Klasse D1 automatisch mit eingeschlossen.

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen, außer dem Fahrer und einer Länge von nicht mehr als 8 Metern, auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse B.

Die Klasse D1E ermöglicht es euch einen Anhänger mit höherer zulässiger Gesamtmasse mitzuführen. Der Anhänger darf eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben.

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse D1.
Hier sind die Klassen BE, C1E, (sofern die Klasse C1 vorhanden ist) automatisch mit eingeschlossen.

Die Klasse DE ermöglicht es euch einen Anhänger mit höherer zulässiger Gesamtmasse mitzuführen. Der Anhänger darf eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben.

Das Mindestalter beträgt 24 Jahre.
Voraussetzung ist die Klasse D.
Hier sind die Klassen BE, D1E, C1E, (sofern die Klasse C1 vorhanden ist) automatisch mit eingeschlossen.

Zugmaschinen die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche eingesetzt werden, mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h. Bei einer Kombination dürfen diese dann mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h geführt werden.
Dazu gehören auch Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit max. 25 km/h.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Dazu gehören auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen sofern die Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Die Klassen L und AM sind automatisch mit eingeschlossen.